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im Deutschen Reich |
Erstmals wurde mit dem "Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen" vom 3.Mai 1909 (RGBl. Nr.26, S.437) ein rechtlicher Rahmen für das Verhalten im motorisierten Straßenverkehr geschaffen. Gemeinsam mit der "Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen" vom 3.Februar 1910 (RGBl. Nr.5, S. 389) traten damit zum 1.April 1910 im ganzen Deutschen Reich einheitliche gesetzliche Regelungen in Kraft. Die heutige Trennung von Verhaltensmaßregeln und technischen Rahmenbedingungen durch die Straßenverkehrs-Ordnung und die Straßenverkehrs-Zulassungsordnung bestand damals allerdings noch nicht so eindeutig. |
Der stürmischen technischen Entwicklung des Kraftfahrzeugs vermochte der Gesetzgeber in der ersten Hälfte des 20.Jahrhunderts kaum zu folgen. So erschienen nach dem I.Weltkrieg eine unüberschaubare Zahl von Gesetzen und Verordnungen, die die bis dahin bestehenden Regelungen änderten und ergänzten oder aber auch nur Spezialfälle behandelten. Das Dickicht der Regelungen wurde zum Ende der 20er und Anfang der 30er Jahre mit mehreren neuen Verordnungen für die damaligen Verkehrsteilnehmer immer unübersichtlicher, so daß eine Neuordnung des gesamten Straßenverkehrsrechts dringend geboten erschien. |
Auch im angrenzenden europäischen
Ausland gab es vergleichbare Verhältnisse, so daß etwa um 1930
versucht wurde, eine internationale Vereinheitlichung des Straßenverkehrsrechts
zu erreichen. Ein "zwischenstaatliches Abkommen über die Vereinheitlichung
der Wegezeichen", welches eine Angleichung in Mitteleuropa binnen fünf
Jahren vorsah, ist dann allerdings nach der Machtergreifung der Faschisten
von Deutschland nicht ratifiziert worden. Statt dessen wurde die neue Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung
vom 28.Mai 1934 (RGBl.I, Nr.59, S. 457) erarbeitet, welche bei den Verkehrsteilnehmern
nicht unumstritten war, da sie doch eine Vielzahl von Umbrüchen im
bis dahin geltenden Recht mit sich brachte. Ein wichtiger Aspekt dieser
StVO waren neue Verkehrszeichen, die die Grundlage für unsere heute
bekannten Verkehrszeichen darstellen.
Damals wurden drei Arten von Verkehrszeichen unterschieden:
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Die Zahl der unterschiedlichen Verkehrsschilder
war seinerzeit deutlich geringer als heutzutage. Außerdem fallen
bei näherem Studium zwei interessante Besonderheiten auf:
Die zweite Beobachtung ist etwas irreführend,
da an den niveaugleichen Bahnübergängen bereits vor dem Ersten
Weltkrieg Warnkreuze aufgestellt waren und
diese auch in zeitgenössischen Darstellungen von Verkehrsschildern
aufgeführt sind. Hinzu kommt noch, daß sogar fünf verschiedene
Arten von Warnkreuzen in drei verschiedenen Bedeutungen existierten.
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Interessant ist die Tatsache, daß
an Verkehrsschildern keine "geschäftlichen Anpreisungen" angebracht
sein durften. Auch mußten Schilder für andere Zwecke an den
Straßen (wie beispielsweise Werbung) ein Erscheinungsbild haben,
welches nicht zur Verwechslung mit Verkehrsschildern führen konnte.
Im Jahre 1927 wurden die dreieckigen
Warnschilder eingeführt, die bis 1934 als "Warnungstafeln"
bezeichnet wurden.
Die bis zur StVO von 1934 geltenden Verbotsschilder waren nicht nur aus heutiger Sicht unübersichtlich und mit einiger Verwechslungsgefahr behaftet. Dennoch wurde ihr Verbleib an den Straßen zunächst auf unbestimmte Zeit weiter "bis zur Aufstellungen der neuen Schilder" geduldet. Es wurde sogar per Erlaß des Reichsverkehrsminsters vom 20.Oktober 1934 gestattet, daß "zur Vermeidung wirtschaftlicher Verluste" noch "vorrätige Schilder der bis dahin gültigen Art ... weiterhin aufgestellt werden" durften. |
Wie bereits beschrieben, blieb die rechtliche Entwicklung hinter der technischen zurück, woran auch diese neue Straßenverkehrsordnung auf Dauer nichts ändern konnte. So wurde bereits im Jahre 1937 wiederum eine neue Straßenverkehrsordnung verabschiedet (RGBl. I, Nr.123, S. 1179), welche ihrerseits bis 1943 noch durch fünf Verordnungen ergänzt bzw. geändert werden mußte, um den aktuellen Erfordernissen Rechnung zu tragen. In dieser StVO, welche ab dem 1.Januar 1938 galt, existierte ebenfalls noch kein Stopschild! Über die alten Verkehrsschilder wurde aber nun verfügt, daß sie bis zum 1.April 1939 auszutauschen seien. Jedoch kann aus heutiger Sicht davon ausgegangen werden, das vereinzelt noch mindestens bis Ende der 40er Jahre vor allem an wenig frequentierten Nebenstraßen einige dieser Verkehrsschilder der alten Art von vor 1934 aufgestellt waren. |
Die nachfolgenden Seiten beinhalten grafische
Darstellungen der damals gültigen Verkehrsschilder. Für die ab
1934 geltenden Schilder wird die lückenlose Reihenfolge und exakte
Bezeichnung nach der StVO von 1937 verwandt:
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Ergänzend sollen nachfolgend die mehrfach geänderten zulässigen Höchstgeschwindigkeiten mit Stand Frühjahr 1939 vorgestellt werden: | ||
Höchstgeschwindigkeiten
(Angaben in km/h) |
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und auf den Reichsautobahnen |
PKW, Krafträder mit und ohne Beiwagen |
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Lastkraftwagen, Busse und alle übrigen KFZ |
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Es soll dabei nicht unerwähnt bleiben, daß kurz nach Kriegsausbruch am 3.Oktober 1939 die Höchstgeschwindigkeiten (offenbar zum Zwecke der Kraftstoffeinsparung) innerhalb von Ortschaften generell auf 40 km/h und außerhalb auf 80 bzw. 60 km/h abgesenkt wurden. |
Abschließend eine Übersicht der damaligen Führerscheinklassen: | |
Klasse 1 | motorisierte Zweiräder, auch mit Beiwagen |
Klasse 2 | Fahrzeuge über 3,5 t Eigengewicht und Züge mit mehr als drei Achsen und mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit |
Klasse 3 | alle übrigen Kraftfahrzeuge (die Klasse 3 ist in der Klasse 2 enthalten) |
Für Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und für Fahrzeuge bis 200 cm³ Hubraum wurde kein Führerschein benötigt, allerdings war die Vollendung des 16. Lebensjahres Voraussetzung zum Führen jeglicher Kraftfahrzeuge. Zum Erwerb eines Führerschein mußte das 18. Lebensjahr vollendet sein. |
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© Thomas Noßke 2000 - 2003 | www.epoche2.de | ![]() |
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